AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeine Bestimmungen
1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen médico partner GmbH, Hirtenstr. 12, 46145 Oberhausen nachstehend Verkäufer genannt und ihren Kunden nachstehend Käufer genannt. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.

2. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Lieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich vor, Konstruktionen und Formen bis zur Lieferung zu ändern.

3. Dem Käufer ist bekannt, dass die vom Verkäufer gelieferten Geräte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft unterliegen. Der Käufer ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft bei einem eventuellen Reexport der vom Verkäufer gelieferten Geräte zu beachten.

II. Preise
1. Die Verkaufspreise verstehen sich einschließlich Kosten für Verpackung und Transport bis zum vereinbarten Lieferanschrift des Käufers.

2. Unabhängig von dem vereinbarten Preis schuldet der Käufer den in der am Tage der Auslieferung gültigen Preisliste des Verkäufers ausgewiesenen Preis, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten verstrichen ist.

3. Bei der Vereinbarung zollfreier Preise hat der Verkäufer die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus andern Gründen nachträglich heraus, dass die Ware nicht zollfrei eingeführt werden konnte, so haftet gegenüber dem Verkäufer dafür der Käufer bzw. Aussteller der Zollfreierklärung.

III. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen des Verkäufers sind zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf dass Konto des Verkäufers innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto fällig. Im Verzugsfall schuldet der Käufer dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer ein Zinsschaden entweder überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei.

2. Zahlungsanweisungen und Schecks sowie - nach besonderer Vereinbarung- Wechsel werden nur zahlungshalber und unter Abrechnung aller Inkasso- und Finanzierungsspesen angenommen. Wechsel müssen rediskontfähig sein. Eine Weitergebung oder Prolongation gilt nicht als Erfüllung. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des Verkäufers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

IV. Lieferung
1. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen oder einem anderen mit dem Verkäufer getätigten Geschäft im Verzug ist. Weitergehende Rechte des Verkäufers aus dem Verzug des Käufers bleiben davon unberührt.

2. Teillieferungen sind zulässig und gem. Ziff. III Abs. 1 innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Angelieferte Waren sind, auch wenn unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Käufer abzunehmen.

3. Im Falle des Rücktritts und der Wandlung kann der Käufer nur die Rückvergütung geleisteter Zahlungen verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund, also auch nichtvertraglicher Art- sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruhe auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4. Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 10 Wochen überschritten wird. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren, wegen weitergehender Ansprüche gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

5. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens oder eine Schadenspauschale in Höhe von 25% des Kaufpreises zu verlangen.

6. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, geht die Gefahr auf den Käufer über.

7. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen der Wahl des Verkäufers vorbehalten, wobei den Verkäufer insoweit keine Haftung trifft.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur Bezahlung (Wechsel müssen angenommen und eingelöst werden) sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer- ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund und Fälligkeit- Eigentum des Verkäufers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch zur Sicherung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen (z.B. Forderungen aus Instandsetzungen, ersatzteil- und Zubehörlieferungen), sowie zur Sicherung aller Forderungen des Verkäufers aus Abschlüssen mit andern dem Käufer gehörenden oder mit ihm durch Beteiligung verbundenen Unternehmen.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers; die ursprünglich für jeden Abschluss vereinbarten Zahlungsabsprachen sind für die Saldohaftung bestimmend.

Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Alle Ansprüche des Käufers aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Versicherungsleistungen sind im vollen Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des Verkäufers zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Käufer zu.

2. Der Käufer ist zum Einzug der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wem er den Kaufgegenstand veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.

3. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht befugt. Er hat dem Verkäufer jede Beeinträchtigung der Rechte an dem im Eigentum des Verkäufers stehenden Kaufgegenstand unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des dem Verkäufer sicherungsübereigneten Gegenstandes von Rechten Dritter zu tragen.

4. Übersteigt der Wert der den Verkäufer abgetretenen Forderungen dessen Forderung gegen den Käufer um mehr als 25%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

VI. Aufstellung
Für jede Art von Aufstellung gelten die folgenden Bestimmungen:

1) Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Hilfsmannschaften, wie z.B. Handlanger und - wenn nötig- auch Elektro- und Wasser- Installateure
b) die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe.
c) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Elektro- und Kühlwasseranschlüsse bis zum Ort der Aufstellung, wenn gefordert.

2) Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände am Ort der Aufstellung ohne Verschulden des Verkäufers, so hat der Käufer alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aussteller zu tragen.

3) Der Käufer ist verpflichtet, den Ausstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.

4) Der Verkäufer haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände. Für die Tätigkeit seiner Aufsteller und sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer - gleich aus welchen Rechtsgrund- nur insoweit, als diese Arbeiten mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen und den Erfüllungsgehilfen des Aufstellers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im übrigen, insbesondere für die Ausführung vom Verkäufer veranlasster Arbeiten- auch wenn sie durch die vorerwähnten Personen erfolgt- ist der Verkäufer von jeder Haftung freigestellt.

VII. Gewährleistung
1. Der Verkäufer garantiert die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit, jedoch nicht die Eignung des Kaufgegenstandes zu einem bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist allein Sache des Käufers. Geringfügige Abweichungen von den Spezifikationen des Verkäufers sowie technische Änderungen, die die Gebrauchsfähigkeit des Verkaufsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel im Sinne dieser Gewährleistungsvorschriften dar.

2. Der Verkäufer leistet für Mängel, die bei Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden waren, in der Weise Gewähr, dass der Verkäufer innerhalb von 12 Monaten nach dem Tage der Aufstellung berechtigt ist Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst darauf, dass der Verkäufer nach eigener Wahl unentgeltlich den Kaufgegenstand nachbessert oder mängelfreie Ware nachliefert. Die Kosten von Nachbesserung und Nachlieferung, Frachtkosten jedoch nur innerhalb der BRD, gehen zu Lasten des Verkäufers. Lässt sich der Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung nicht beheben, so ist der Käufer nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises oder zur Wandelung berechtigt.

3. Sofern der Käufer Kaufmann nach HGB ist, ist er verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und gegenüber dem Verkäufer etwaige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung des Kaufgegenstandes - bei dem Verkäufer eintreffend- schriftlich zu rügen. Die Versäumung einer fristgemäßen Mängelrüge durch einen kaufmännischen Käufer hat den Verlust der entsprechenden Gewährleistungsansprüche zur Folge.

4. Der Verkäufer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

5. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erlischt, wenn der gelieferte Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wird oder wenn die ursprünglichen Fabrikationsnummern entfernt oder verändert werden. Für von ihm gelieferte Erzeugnisse fremder Hersteller haftet der Verkäufer nur mit der Maßgabe, dass der Käufer zunächst verpflichtet ist, aus den an ihm getretenen Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen den Lieferer dem Käufer keine Gewähr leistet. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren, soweit sie auf Mängel von Fremderzeugnissen beruhen innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang. Der Verkäufer trifft hiermit seine ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer von Fremderzeugnissen an den Käufer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.

6. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet.

7. Bei wassergekühlten Kaufgegenständen haftet der Verkäufer nicht für Schäden die durch einen Ausfall des Kühlwassers verursacht werden.

8. Bei mangelhafter oder unsachgemäßer Wartung des Kaufgegenstandes durch nicht vom Verkäufer beauftragte Personen ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

9. Der Verkäufer erbringt seine Gewährleistungsleistungen ausschließlich an der vereinbarten Lieferanschrift des Käufers.

10. Die Gewährleistungshaftung des Verkäufers erlischt, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers vom Aufstellungsort entfernt. Jede Schadensersatzhaftung des Verkäufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen, es sei denn dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Auch in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Kaufpreis beschränkt, so dass insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und entgangenen Gewinn gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden können. Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer insoweit den Abschluss entsprechender Versicherungen.

VIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist Oberhausen

2. Für alle rechtlichen Beziehungen zw. Verkäufer und Käufer gilt das Recht der BRD.IX: salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Daraus, dass der Verkäufer auf die Einhaltung einzelner Vertragsbestimmungen nicht besteht aus deren Nichteinhaltung keine Folgerungen zieht oder Ansprüche nicht geltend macht, kann nicht abgeleitet werden, dass er insoweit auf seine Rechte und Anspruch verzichtet.